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   BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 470/92   

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https://dejure.org/1993,27239
BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 470/92 (https://dejure.org/1993,27239)
BAG, Entscheidung vom 09.06.1993 - 5 AZR 470/92 (https://dejure.org/1993,27239)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 5 AZR 470/92 (https://dejure.org/1993,27239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.1993)

    Kündigung: Vertragsstrafe erlaubt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.05.1984 - 4 AZR 129/82

    Vertragsstrafe bei Vertragsbruch

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 470/92
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen gegen einzelvertragliche Strafabreden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages keine rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung einer bestimmten vertraglichen Vereinbarung durch den Arbeitnehmer absichern will (vgl. BAGE 46, 50, 53 f. = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; Senatsurteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84 - AP Nr. 12 zu § 339 BGB, zu B I 3 und B II 1 der Gründe; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Sie soll auf der einen Seite als privatrechtliches Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, auf der anderen Seite soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen (BGHZ 85, 305, 312 f.; BAGE 46, 50, 54, 56 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB).

  • BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 650/90

    Vertragsstrafe für Vertragsbruch - Umfang der Haftung

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 470/92
    Vertragsstrafenabreden können aber auch solche Handlungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben, die auf eine vorzeitige und rechtswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. September 1991 - 5 AZR 650/90 - AP Nr. 14 zu § 339 BGB, zu II 2 a der Gründe).

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, den der Senat am 18. September 1991 (- 5 AZR 650/90 - AP Nr. 14 zu § 339 BGB) zu beurteilen hatte.

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 470/92
    Sie soll auf der einen Seite als privatrechtliches Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, auf der anderen Seite soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen (BGHZ 85, 305, 312 f.; BAGE 46, 50, 54, 56 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB).
  • BAG, 05.02.1986 - 5 AZR 564/84

    Vertragsstrafe im Lizenzfußball

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 470/92
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen gegen einzelvertragliche Strafabreden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages keine rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung einer bestimmten vertraglichen Vereinbarung durch den Arbeitnehmer absichern will (vgl. BAGE 46, 50, 53 f. = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; Senatsurteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84 - AP Nr. 12 zu § 339 BGB, zu B I 3 und B II 1 der Gründe; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 68/22

    Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches

    Die Vertragsstrafe soll Ansprüche des Gläubigers durch Druck auf den Schuldner sichern und den Gläubiger vom Nachweis eines Schadens befreien (BAG 9. Juni 1993 - 5 AZR 470/92 - zu I 1 der Gründe; BGH 31. August 2017 - VII ZR 308/16 - Rn. 15; 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 82, 398) .
  • BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 73/22

    Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches

    Die Vertragsstrafe soll Ansprüche des Gläubigers durch Druck auf den Schuldner sichern und den Gläubiger vom Nachweis eines Schadens befreien (BAG 9. Juni 1993 - 5 AZR 470/92 - zu I 1 der Gründe; BGH 31. August 2017 - VII ZR 308/16 - Rn. 15; 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 82, 398) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 25 Sa 586/10

    Vertragsstrafe - Verschulden - vertragswidrige Beendigung - Einhaltung der

    Auch wenn es eine "vertragswidrige Beendigung" im strengen Rechtsinn nicht gibt (BAG, Urteil vom 09. Juni 1993 - 5 AZR 470/92 - juris), ist die vorliegend verwendete Formulierung einer Auslegung zugänglich und zu verstehen als die tatsächliche, ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist erfolgte vorzeitige und rechtswidrige Beendigung der Vertragsbeziehung.
  • BAG, 06.10.1993 - 5 AZR 636/92

    Vertragsstrafe eines Prokuristen für Nichtantritt der Arbeit - Festlegung der

    In den vom Bundesarbeitsgericht bisher behandelten Fällen war als Vertragsstrafe immer nur ein Monatsbezug (oder weniger) vereinbart (vgl. BAGE 46, 50 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; Senatsurteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 304/89 -, nicht veröffentlicht; Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 470/92 -, nicht veröffentlicht).
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